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Wohngeld Erstantrag Lastenzuschuss


Wohngeld kann bewilligt werden

  • für Mieter (Mietzuschuss)
  • für Eigentümer bei selbstgenutztem Wohnraum (Lastenzuschuss).

Die Bewilligung ist abhängig von

  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der Miete oder der monatlichen Belastung bei Wohneigentum und
  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder und deren Einkommen.

Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate und längstens für 24 Monate. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Der Antrag kann auch digital gestellt werden.

Leistungsbeschreibung

Wohngeld kann bewilligt werden

  • für Mieter (Mietzuschuss)
  • für Eigentümer bei selbstgenutztem Wohnraum (Lastenzuschuss).

Die Bewilligung ist abhängig von

  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der Miete oder der monatlichen Belastung bei Wohneigentum und
  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder und deren Einkommen.

 

Dem ausgefüllten Antrag müssen Sie noch Nachweise beilegen. Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:

  • Mietvertrag,
  • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist,
  • gegebenenfalls aktuelle Betriebskostenabrechnung,
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
  • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, zum Beispiel

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
  • aktueller Rentenbescheid,
  • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld)
  • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.
  • Sonstige Nachweise (falls vorhanden), zum Beispiel
  • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

Wohngeld wird vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.